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Quelle : oldtimer-markt.de, Link dahin : Geräuschgrenzwerte bei Motorrädern
Hier der Text: 06. Juni 2013 , Red. OLDTIMER MARKT
Kaum ein altes
Motorrad ist noch mit seiner originalen Auspuffanlage unterwegs. Das
kann bei einer Polizeikontrolle mit Lautstärkemessung zu Problemen
führen. Da für viele ältere Motorräder keine Original-Auspuffe mehr
lieferbar sind, besteht oft die Notwendigkeit, alte Anlagen
Zunächst ist es
wichtig zu wissen, dass nur für das Fahrgeräusch gesetzliche
Grenzwerte festgelegt sind. Dass auch Standgeräuschwerte ermittelt
werden, ist ein Tribut an die Verkehrsüberwachung: Das Standgeräusch
lässt sich mit relativ einfachen Mitteln messen. Weicht der Ist- vom
Sollwert ab, gilt dies als Indiz für ebenfalls erhöhte
Fahrgeräuschwerte und Manipulationen am Fahrzeug.
Kaum Probleme
bekommen dürften alle, die ein Fahrzeug besitzen, das vor dem 1.
Dezember 1951 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Bis zu diesem
Zeitpunkt galten nämlich jene laxen Geräuschgrenzwerte, die in der
Urschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 1.
Januar 1938 festgelegt worden waren: pauschal 85 Phon Stand- und
Fahrgeräusch für alle motorisierten Fahrzeuge. Die Messentfernung
betrug 20 Meter, wobei der Motor im Stand auf Maximaldrehzahl
gebracht und in der Vorbeifahrt bei 50 km/h und getretener Bremse
voll beschleunigt wurde.
Am 1. Dezember 1951
traten dann nach Fahrzeuggattungen (Pkw, Lkw etc.) aufgesplittete
Grenzwerte in Kraft, die Meßdistanz wurde auf sieben Meter
reduziert. Eine weitere Verschärfung erfolgte am 14. September 1953,
allerdings wurde das Standgeräusch jetzt bei 75 Prozent der
Nennleistungsdrehzahl ermittelt und das Fahrgeräusch bei 50 km/h
Konstantfahrt. Strengere Grenzwerte folgten in immer kürzeren
Abständen.
Bis zum 12.
September 1966 pflegte der TÜV die Geräusche von Fahrzeugen in
DIN-Phon zu messen. Ab dem 13. September 1966 stellte der
Gesetzgeber die Messeinheit von DIN-Phon auf international
gebräuchliche Dezibel mit dem Kürzel dB(A) um. Fahrzeuge, die vor
diesem Zeitpunkt erstmalig zugelassen, aber zwischenzeitlich
abgemeldet worden waren, erhielten bei der Wiederzulassung das
Kürzel „D" hinter den Geräuschwerten eingetragen. Dadurch ist für
TÜV-Prüfer und Polizisten heute ersichtlich, dass es sich um
DIN-Phon-Werte handelt, mit denen sie mit ziemlicher Sicherheit
nichts anfangen können: Kaum ein modernes Messgerät von Polizei oder
TÜV ist in der Lage, DIN-Phon zu messen. Die Chancen, mit einem vor
dem 13. September 1966 erstmals zugelassenen Fahrzeug unbehelligt zu
bleiben, stehen also gut. Womit die eingangs gestellte Frage geklärt
wäre, was passiert, wenn man mit einem alten Dampfhammer in eine
Geräuschkontrolle gerät.
Zusammen mit der
Umstellung von Phon auf Dezibel legte der Gesetzgeber außerdem - wen
wunderts - neue, strengere Grenzwerte fest, die in den
Fahrzeugpapieren oftmals mit einem „N" - wie national -
gekennzeichnet sind. Diese nationale Richtlinie mussten alle
Fahrzeuge erfüllen, die zwischen besagtem 13. September 1966 und dem
7. November 1980 erstmals zugelassen wurden.
Dann nämlich
erfolgte die nächste einschneidende Änderung, mit der der
Gesetzgeber die „Nahfeldmessung" zur Ermittlung des Standgeräuschs
einführte. Ab sofort wurde nicht mehr in sieben, sondern nur noch in
einem halben Meter Entfernung von der Auspuffmündung gemessen, wobei
das Messgerät auf Höhe des Auspuffs, aber rund 45 Grad seitlich der
Ausströmrichtung aufgestellt wurde. Damit schuf der Gesetzgeber die
Voraussetzungen für die eingangs erwähnten Geräuschmessungen „am
Straßenrand". Entsprechend weist in den Papieren von Fahrzeugen
dieser
Um auch jene
Fahrzeuge überprüfen zu können, deren Standgeräusch noch nicht per
Nahfeldverfahren, aber bereits in dB(A) ermittelt worden war, wurden
Vergleichsmessungen durchgeführt. Sie ergaben, dass zum
Standgeräusch von Motorrädern und Kleinkrafträdern, die vor dem 7.
November 1980 erstmals zugelassen wurden, 21 dB(A) hinzuaddiert
werden müssen. Beanstandet werden können Fahrzeuge jedoch erst, wenn
eine Toleranz von fünf Dezibel überschritten wird.
Ein Rechenexempel:
Gesetzt den Fall, der Fahrer einer Honda CB 750 von 1979 wird
angehalten und sein Motorrad einer Geräuschmessung unterzogen.
Eingetragen sind 80 dB(A) Stand- und 82 dB(A) Fahrgeräusch, jeweils
beide mit dem Buchstaben „N" versehen.
Sie sind sich
unsicher, ob Ihr Motorrad den Vorschriften entspricht und wollen
nicht bis zur ersten Polizeikontrolle warten? Mit dem Rechenexempel
am Beispiel der Honda und einem Lautstärkemessgerät haben Sie das
nötige Rüstzeug zur Eigenkontrolle. Entsprechende Messgeräte bieten
Elektronik-Discounter zu Preisen ab 30 Euro an. Geräuschmess-Apps
fürs Smartphone sind zwar billiger aber auch nur bedingt genau.
Stellt sich der
Eigen- oder Nachbauauspuff oder die Zubehöranlage bei der
Eigenmessung als vorschriftsmäßig heraus, spricht nichts gegen eine
Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Wurde das Fahrzeug vor dem 1.
April 1994 erstmals zugelassen, benötigt dessen Auspuffanlage
nämlich keinerlei Gutachten oder Prüfzeichen. Allerdings wird der
zuständige Überwachungsverein eine Geräuschmessung durchführen.
Dabei darf das Fahrzeug jene
Grenzwerte nicht überschreiten, die bei seiner Erstzulassung laut
StVZO gesetzlich vorgeschrieben waren. Bis vor kurzem galt noch,
dass die fahrzeugspezifischen Werte nicht überschritten werden
durften. So beträgt das Fahrgeräusch der zuvor erwähnten Honda 82
dB(A), der gesetzliche Grenzwert jedoch 84 dB(A). Zwei Dezibel
Unterschied wirken marginal. Tatsächlich wird jedoch eine
Verringerung um sechs dB(A) subjektiv als Halbierung der Lautstärke
empfunden. Für die Feststellung der Geräuschwerte verlangen die
Überwacher zwischen 100 und 300 Euro - ein nicht
ganz billiges Unterfangen.
Zu guter Letzt sehen die Vorschriften eine Leistungsmessung vor, die
ab etwa 50 Euro aufwärts zu Buche schlägt.
Eine Leistungsminderung
oder -Steigerung von fünf Prozent liegt innerhalb des
Toleranzbereichs und ist nicht eintragungspflichtig. Sorgt der neue
Auspuff indes für eine Leistungsspritze von mehr als fünf Prozent,
liegt es wiederum im Ermessen des Sachverständigen zu beurteilen, ob
Fahrwerk und Bremsen den Zuschlag verkraften - doch das ist ein
anderes weites Feld...
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